So sollte eine Wohnung aussehen, wenn man sie an seinen Vermieter/seine Vermieterin übergibt

Besenrein oder blitzblank, ausgemalt oder nur die Löcher verspachtelt – über den Zustand, in dem man eine Mietwohnung wieder an den Vermieter/die Vermieterin übergeben sollte kursieren diverse Gerüchte. Im Nachfolgenden fassen wir kurz zusammen, was davon stimmt und was nicht. So ist eine reibungslose Rückgabe des Mietgegenstandes garantiert.
Nach der gesetzlichen Regelung hat der Mieter/die Mieterin das Mietobjekt bei Beendigung des Mietverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, wie er es angemietet hat. Wird die Wohnung oder das Lokal vom Mieter/von der Mieterin übermäßig abgenützt zurückgestellt, haftet der Mieter/die Mieterin für die Kosten der Beseitigung dieses Zustandes.
Hierbei ist Folgendes zu beachten:
- Nach Auflösung des Mietverhältnisses ist das Mietobjekt in besenreinem Zustand zu übergeben
- Sämtliche Nägel und Dübel in den Wänden sind zu entfernen und die Löcher zuzuspachteln.
- Entstandener Schimmel ist mit Schimmelpilzentferner zu behandeln
- Farbige, verschmutzte oder durch Zigarettenrauch vergilbte Wände sind verpflichtend weiß auszumalen
- Die Fußbodenbeläge sind auf Beschädigungen zu überprüfen, außerdem sind Teppich- oder Filzbeläge so zu reinigen, dass es zu keinen Beanstandungen kommt. Bei starker Verschmutzung könnte eine Erneuerung des Bodens verlangt werden.
- Die vollständige Funktionsfähigkeit aller technischen Einrichtungen muss gewährleistet sein:
- Elektroinstallationen (Heißwasserbereich, Leitungen, Steckdosen, Lichtschalter, Steckdosen und sonstige Anschlüsse)
- Installationen für Be- und Entwässerung (Wasserleitungen, Armaturen)
- Dichtungserneuerungen
- Sonstige technische Einrichtungen wie Türschlösser, Schließvorrichtungen der Fenster und Türen (Beschläge)
Achtung: Beim Übergabetermin muss der Strom eingeschaltet bleiben, da sonst die Überprüfung der Elektrogeräte nicht möglich ist.
- Sämtliche Gebrauchsgegenstände und Möbel des Mieters/der Mieterin müssen vor der Rückgabe entfernt werden, dies gilt auch für Kellerabteile oder sonstige Abstellflächen, wie Dachböden, Fahrradabstellräume, (Tief-)Garagen etc.).
- Sollten durch den Möbeltransport Schäden im Stiegenhaus entstanden sein, sind auch diese fachgerecht zu beheben.
- Sämtliche vom Mieter/von der Mieterin eingebauten oder anbrachten Einrichtungen müssen – sofern mit dem Nachfolger keine Einigung gefunden werden kann – entfernt werden. Inventar, das zur Ausstattung gehört (z. B. Waschbecken), jedoch anderweitig aufbewahrt wurde, muss wieder fach- und sachgerecht zurückgestellt und eventuell angeschlossen werden.
- Die endgültige und damit rechtlich verpflichtende Abnahme des Mietgegenstandes erfolgt –beispielsweise seitens der Wohnbaugruppe Ennstal – durch einen Mitarbeiter der Hausverwaltung, der auch ein schriftliches Protokoll zu dieser Übernahme erstellt.
Zu diesem Zeitpunkt müssen auch sämtliche Schlüssel zurückgegeben werden. Diese sind selbst dann Eigentum des Vermieters/der Vermieterin, wenn sie auf Kosten des Mieters/der Mieterin nachgefertigt wurden. Fehlen Schlüssel, so ist Ersatz zu leisten.
Zuletzt ist noch das Namensschild an Tür und Klingeltableau zu entfernen.