So spart man seit 1. Juli beim Wohnungskauf
Anfang des Jahres hat die Regierung ein Wohnbaupaket beschlossen. Dieses umfasst unter anderem die Befreiung von Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühren bei privaten Immobilienkäufen. Dies bedeutet eine Ersparnis von bis zu 11.500 Euro.
Die Befreiung von Grundbuch- und Pfandeintragungsgebühr gilt bereits seit 1. April. Um aber in den Genuss der Gebührenbefreiung zu kommen, muss der Grundbuchsantrag nach dem 30. Juni gestellt werden. Anträge für die Gebührenbefreiung können somit erst seit 1. Juli eingebracht werden. Die Gebührenbefreiung gilt temporär für zwei Jahre, also bis 30. Juni 2026. Was im Zusammenhang mit einem privaten Wohnungskauf noch zu beachten ist:
Wohnung muss als Hauptwohnsitz genutzt werden
Eine Voraussetzung für die Gebührenbefreiung ist ein „dringendes Wohnbedürfniss“. Das heißt, der oder die Wohnungskäufer:in(nen) müssen die erworbene Immobilie als ihren Hauptwohnsitz melden. Zusätzlich muss nachgewiesen werden, dass der bisherige Wohnsitz aufgegeben wurde. Das kann eine Bestätigung des bisherigen Vermieters bzw. der Vermieterin sein oder auch ein Nachweis, dass die bis dato genutzte Eigentumswohnung verkauft, vermietet oder verschenkt wurde.
Befreiung von Wohnungskauf bis maximal 500.000
Die Gebührenbefreiung ist grundsätzlich auf einen Wohnungskauf von maximal 500.000 Euro beschränkt. Bei einem Immobilienwert von mehr als 500.000, aber weniger als zwei Millionen Euro werden die Gebühren nur für jenen Teil des Kaufpreises fällig, der über 500.000 Euro liegt. Das würde bei einer Immobilie mit einem Kaufpreis von 650.000 Euro bedeuten, dass die Gebühren nur für den die 500.000 Euro übersteigenden Betrag anfallen. Konkret wären das in diesem Fall 1,1 Prozent von 150.000 Euro. Gleiches gilt für das Pfandrecht. Wobei hier 1,2 Prozent des Pfandrechtswerts anfallen würden.
Übersteigt der Kaufpreis jedoch zwei Millionen Euro, fallen schon ab dem ersten Euro Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühren an.
Grenze gilt pro Erwerbsvorgang
Aber Achtung: Die Gebührenbefreiung gilt pro Erwerbsvorgang! Das bedeutet, dass sich der gebührenbefreite Wert bei mehreren Käufern addiert. Kauft zum Beispiel ein Paar gemeinsam eine Wohnung zu einem Kaufpreis von 800.000 Euro, so kann jede:r der beiden Käufer:innen einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen. Da in diesem Beispiel die Bemessungsgrundlage unter 500.000 Euro liegt, fallen hier für keine der beiden Personen Gebühren an.
Gilt nur für privaten Wohnungskauf
Die Befreiung von Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühren gilt außerdem nur bei privaten Immobilienkäufen. Erbschaften und Schenkungen fallen nicht darunter.
Nachzahlung unter Umständen möglich
Fallen gewisse Voraussetzungen (siehe oben) innerhalb von fünf Jahren nach dem Wohnungskauf weg, kann es zu Nachforderungen der jeweiligen Gebühren kommen. Das wäre beispielsweise dann, wenn das dringende Wohnbedürfnis wegfällt oder die Wohnung verkauft bzw. aufgegeben wird. In diesem Fall würde es zur Nacherhebung der Gebühren kommen.